| Veranstaltung: | Mitgliederversammlung |
|---|---|
| Tagesordnungspunkt: | 5. Satzungsänderungsanträge |
| Status: | Eingereicht |
| Angelegt: | 15.11.2025, 18:27 |
Satzung
Satzungstext
Satzung „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar (GKPVS)“
§ 1 Name und Sitz
Die Organisation führt den Namen „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar“ und
wird abgekürzt mit „Grüne KPV Saar“ oder „GKPVS“. Sie hat ihren Sitz in
Saarbrücken. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Die Organisation dient der Förderung ökologischer, sozialer und nachhaltiger
Kommunalpolitik im Saarland.Sie koordiniert die Kommunalpolitik von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN Saar und der ihr nahestehenden Fraktionen und beteiligt sich an
der Entwicklung kommunalpolitischer Grundsätze.
(2) Ihre Aufgaben im Einzelnen sind:
- Beratung der Fraktionen und weiterer Mitglieder sowie Abstimmung möglicher
gemeinsamer Aktivitäten
- Informationsaustausch, Bildungs- und Vernetzungsarbeit sowie Vermittlung
von Fachleuten
- Stellungnahmen zu kommunalpolitischen Themen von landesweiter Bedeutung
- Kontaktaufnahme zu den kommunalen Spitzenverbänden und anderen für die
Kommunalpolitik wichtigen Institutionen
- Zusammenarbeit mit den Fraktionen der GRÜNEN im Landtag, Bundestag und im
Europaparlament
- Vorbereitung und Durchführung von Fachtagungen, Konferenzen und Seminaren,
die der kommunalpolitischen Arbeit dienen
§ 3 BGKomm
Die Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar strebt eine Mitgliedschaft in dem
Verein „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kommunalpolitische Bundesvereinigung e.V. (BGKomm)
an.
§ 4 Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können alle natürlichen Personen erwerben, die :
- kommunale Mandatsträger:innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar oder von
einer ihr nahestehenden kommunalen Wahlvereinigungen sind.
- Oberbürgermeister:innen oder hauptamtliche kommunale Beigeordnete von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN sind.
(2) Mitglied kann nicht werden oder sein,
- wer vor Ort mit einer Fraktion oder Gruppierung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
in Konkurrenz steht.
- wer einer anderen Partei als BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angehört.
(3) Fördermitglied können alle natürlichen und juristischen Personen werden,
insbesondere Orts-, Stadt- undKreisverbände von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein neues Mitglied gilt als
aufgenommen, sofern der Vorstand nicht mit Monatsfrist nach Eingang des
Aufnahmeantrages die Aufnahme ausdrücklich ablehnt.
(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Nichtzahlung von drei Monatsbeiträgen.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung an den Vorstand, durch
Wegfall der persönlichen Voraussetzungen für die Mitgliedschaft, insbesondere
durch Mandatsverlust, oder durch Ausschluss. Über einen Ausschluss entscheidet
die Mitgliederversammlung auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder oder des
Vorstandes.
(7) Personen, die extremen Parteien oder Organisationen, insbesondere dem
rechtsextremen Spektrum angehören oder nahestehen oder bereits durch
entsprechende Äußerungen aufgefallen sind, sind von der Mitgliedschaft
ausgeschlossen. Werden entsprechende Äußerungen oder Handlungen während einer
Mitgliedschaft bekannt, erfolgt der sofortige vorläufige Ausschluss durch den
Vorstand, der endgültig durch Beschluss der Mitgliederversammlung vollzogen
wird.
§ 5 Organe
Die Organe der Organisation sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung, oberstes Organ, ist mindestens
Dreivierteljährlich vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung
mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen (per E-Mail an alle Mitglieder und
Fördermitglieder) einzuberufen. Auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder muss
für eine Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wocheneingeladen werden. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn zu ihr ordnungsgemäß eingeladen
wurde.
(2) Die Mitgliederversammlung tagt öffentlich. Durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit
tagt sie nichtöffentlich.
(3) Sie befindet über:
- Die Satzung und Satzungsänderungsanträge
- Anträge der Mitglieder und des Vorstandes
- wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Organisationszwecks dienen
- Wahl und Abwahl der Mitglieder Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfer:innen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
- die Annahme des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstandes
- die Finanz- und Beitragsordnung, insbesondere die Höhe der Beiträge
- den Ausschluss von Mitgliedern
- den Haushalts- und Stellenplan für den laufenden Geschäftsbetrieb
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen,
das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Dieses wird nach
Bestätigung des Vorstandes an alle Mitglieder und Fördermitglieder gesendet.
Über Änderungen des Protokolls beschließt die darauffolgende
Mitgliederversammlung.
(5) Stimmrecht hat jedes Mitglied. Fördermitglieder können ohne Stimmrecht an
der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, von denen mindestens eine
Person eine Frau sein muss, eine:r Schatzmeister:in sowie zwei weiteren
Mitgliedern. Dem gesamten Vorstand müssen mindestens die Hälfte Frauen
angehören. Das Frauenstatut von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar findet in der jeweils
gültigen Fassung Anwendung.
(2) Der Vorstand wird in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl
ist zulässig. Er ist dann beschlussfähig, wenn über die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend sind.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die Sprecher:innen und der:die
Schatzmeister:in. Jeweils zwei von Ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
Fördermitglieder und Angestellte der Organisationkönnen nicht Mitglied des
Vorstandes sein.
(4) Der Vorstand leitet die Organisation zwischen den Mitgliederversammlungen,
nimmt die Aufgaben der Organisation wahr und befindet insbesondere über:
- den Entwurf des Haushalts- und Stellenplans für den laufenden
Geschäftsbetrieb
- die Vorbereitung der Prüfung durch die Kassenprüfer:innen
- die Verwaltung des Organisationsvermögens
- die Einstellung hauptamtlicher Mitarbeiter:innen
- die Aufnahme neuer Mitglieder
- die Vorbereitung, Einladung und Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 8 Finanz- und Beitragsordnung
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Finanz- und Beitragsordnung, die die
finanziellen Angelegenheiten regelt. Regelungsinhalt sind insbesondere die Art
und Höhe der Mitgliedsbeiträge.
§ 9 Auflösung
Die Auflösung kann nur in einer Mitgliederversammlung zu diesem Zweck mit einer
Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Im Falle der Auflösung des Vereins sind die Sprecher:innen
und der:die Schatzmeister:in des Vorstandsgemeinsam vertretungsberechtigte
Liquidator:innen, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
Über die Verwendung des Vermögens der Organisation entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§ 10 Wahlen, Abstimmen,Quoren
(1) Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel aller anwesenden
Mitgliedern. Änderungen der Satzung treten zum Zeitpunkt der Beschlussfassung in
Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist oder beschlossen wird.
(2) Es gilt als gewählt, wer im ersten oder zweiten Wahlgang die absolute
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen erhalten hat. Im dritten Wahlgang genügt
die einfache Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
finden Stichwahlen bis zur Entscheidung statt. Enthaltungen und ungültige
Stimmen werden bei der Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Antrag angenommen, wenn er die
Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit
ist der Antrag abgelehnt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der
Feststellung der Mehrheit nicht berücksichtigt.
§ 11 Übergangsbestimmungen, Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag ihrer Beschlussfassung hierüber in Kraft.
(2) Abseits von § 7 Abs. 1 Satz 1 dieser Satzung wird der erste Vorstand auf ein
Jahr gewählt. Dieser erste Vorstand besteht aus zwei Sprecher:innen, von denen
mindestens eine Person eine Frau sein muss, und eine:r Schatzmeister:in. In
dieser Zeitorganisiert der Gründungsvorstand einen offenen Prozess zur
rechtlichen Stellung der Organisation. Hierbei soll insbesondere die
darauffolgende Mitgliederversammlung per Satzungsänderung beschließen, ob sich
die Grüne Kommunalpolitische Vereinigung als eingetragener Verein oder als
Vereinigung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar organisieren soll.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 19. Juni 2025 in Saarbrücken.