erfolgt mündlich
| Antrag: | Finanz- und Beitragsordnung (Ansicht zu Änderungsanträgen) |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 01.01.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 12.02.2026, 15:39 |
| Antrag: | Finanz- und Beitragsordnung (Ansicht zu Änderungsanträgen) |
|---|---|
| Antragsteller*in: | Vorstand (dort beschlossen am: 01.01.2026) |
| Status: | Geprüft |
| Eingereicht: | 12.02.2026, 15:39 |
Finanz- und Beitragsordnung
§ 1 Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen
(1) Mitglieder zahlen mindestens 3 Euro pro Monat, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist. Mitglieder mit mehreren kommunalen Mandaten und stellvertretende
(2) Fördermitglieder zahlen mindestens 30 EUR, in der Regel 50€50 €, pro Jahr.
(3) Beitragsbefreiungen sind unzulässig.
§ 2 Mitgliedsbeiträge für Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
(1) Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr, dessen Mindesthöhe in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Die Beitragspflichten ihrer einzelnen Mitglieder bleiben davon unberührt. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen der Gliederungen ist der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Fraktionen in den Kreistagen sowie in den Gemeinde- und Stadträten zahlen 20 € pro Mitglied pro Jahr. Fraktionen in den Orts- und Bezirksräten zahlen 10 € pro Mitglied pro Jahr. Die Fraktionen in den der Regionalversammlung und dem Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken zahlen 40 € pro Mitglied pro Jahr.
(3) Der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlt 3000 € pro Jahr. Die Kreisverbände und Ortsverbände zahlen abhängig von ihrer Mitgliederzahl folgenden Beitrag pro Jahr
Kreisverbände:
§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt in dem Kalendermonat der Aufnahme gem. § 4 Abs. 4 der Satzung und endet im Kalendermonat in dem die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 6 der Satzung endet.
§ 3 Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt per Überweisung zum Beginn eines Quartals. Sobald der Vorstand eine Möglichkeit zum Bankeinzug geschaffen hat, ist diese Form der Beitragszahlung vorzuziehen. Überweisungen sollen ab diesem Zeitpunkt nur in Ausnahmefällen erfolgen.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2025 in Saarbrücken.
Finanz- und Beitragsordnung „Grüne Kommunalpolitische Vereinigung Saar (GKPVS)“
§ 1 Mitgliedsbeiträge für natürliche Personen
(1) Mitglieder zahlen mindestens 3 Euro pro Monat, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes
bestimmt ist. Mitglieder mit mehreren kommunalen Mandaten und stellvertretende
Ortsvorsteher:innen zahlen mindestens 5 € pro Monat. Ehrenamtliche Beigeordnete,
Fraktionsvorsitzende und Ortsvorsteher:innen zahlen, sofern diese eine Zulage
erhalten, mindestens 7 € pro Monat. Oberbürgermeister:innen, Bürgermeister:innen
und hauptamtliche Beigeordnete zahlen mindestens 15€ pro Monat. Höhere Beiträge
sind ausdrücklich erwünscht.
(2) Fördermitglieder zahlen mindestens 30 EUR, in der Regel 50€50 €, pro Jahr.
(3) Beitragsbefreiungen sind unzulässig.
§ 2 Mitgliedsbeiträge für Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar
(1) Fraktionen und Gliederungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlen einen Mitgliedsbeitrag pro Jahr, dessen Mindesthöhe in den folgenden Absätzen bestimmt ist. Die Beitragspflichten ihrer einzelnen Mitglieder bleiben davon unberührt. Stichtag für die Feststellung der Mitgliederzahlen der Gliederungen ist der 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres.
(2) Fraktionen in den Kreistagen sowie in den Gemeinde- und Stadträten zahlen 20 € pro Mitglied pro Jahr. Fraktionen in den Orts- und Bezirksräten zahlen 10 € pro Mitglied pro Jahr. Die Fraktionen in den der Regionalversammlung und dem Stadtrat der Landeshauptstadt Saarbrücken zahlen 40 € pro Mitglied pro Jahr.
(3) Der Landesverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Saar zahlt 3000 € pro Jahr. Die Kreisverbände und Ortsverbände zahlen abhängig von ihrer Mitgliederzahl folgenden Beitrag pro Jahr
Kreisverbände:
§ 2 Beginn und Ende der Beitragspflicht
Die Beitragspflicht beginnt in dem Kalendermonat der Aufnahme gem. § 4 Abs. 4
der Satzung und endet im Kalendermonat in dem die Mitgliedschaft gem. § 4 Abs. 6
der Satzung endet.
§ 3 Beitragszahlung
Die Beitragszahlung erfolgt per Überweisung zum Beginn eines Quartals. Sobald
der Vorstand eine Möglichkeit zum Bankeinzug geschaffen hat, ist diese Form der
Beitragszahlung vorzuziehen. Überweisungen sollen ab diesem Zeitpunkt nur in
Ausnahmefällen erfolgen.
Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. Juni 2025 in Saarbrücken.
erfolgt mündlich